ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der SN Toolbox GmbH im folgenden SWISSNOLOGIE genannt:

1. ALLGEMEINES
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Kundenbestellungen, die nicht mit den Geschäftsbedingungen von SWISSNOLOGIE übereinstimmen, sind ungültig, wenn sie nicht ausdrücklich von SWISSNOLOGIE akzeptiert wurden. Eventuelle zusätzliche Auslagen oder Kosten, die auf die Nichtbeachtung der im Angebot von SWISSNOLOGIE enthaltenen Geschäftsbedingungen zurückzuführen sind, werden in Rechnung gestellt. Bei Brand, Unfall, Streik oder anderen Ereignissen, die nicht im Einfluss von SWISSNOLOGIE liegen, behält sich SWISSNOLOGIE das Recht vor, ihr Angebot abzuändern oder zu annullieren. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn einer der Lieferanten von SWISSNOLOGIE eine Bestellung annulliert, die direkt mit dem Angebot in Verbindung steht.

2. VERTRAGSABSCHLUSS
Der Vertrag (Lieferung, Herstellung, Installation, Verkauf, Einbau, Reparatur, Expertise, Dienstleistung usw.) gilt als abgeschlossen, sobald der Kunde seinen Willen zum Vertragsabschluss kundtut. Sei es durch seine Unterschrift, die erste Akontozahlung oder eine sonstwie geartet Handlung auch seitens eines seiner Erfüllungsgehilfen und diese Bestätigung durch SWISSNOLOGIE akzeptiert wurde. Das Akzeptieren des Vertrages kann durch eine konkludente Handlung wie die Lieferung, Herstellung, Installation der Ware bzw. die Ausführung von Dienstleistungen erfolgen.

3. ANGEBOTE
Sämtliche Angebote sind unverbindlich. Der Zwischenverkauf und technische Änderungen die dem Fortschritt oder verbesserung dienen, behalten wir uns jederzeit vor. Die angegebenen Preise sind ausschließlich für die im Angebot angegebenen Mengen und für eine Dauer von 2 Monaten gültig. Zeichnungen, die Bestandteil des Angebots sind, bleiben Eigentum von SWISSNOLOGIE und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. PREIS
Die vereinbarten Preise sind verbindlich und gelten ab Datum der Vertragsbestätigung für eine Dauer von 2 Monaten. Sofern nicht ausdrücklich im Vertrag vermerkt, sind in den angegebenen Preisen Bohrungen, Kanäle, Auskleidungen und Anschlüsse nicht inbegriffen.
Die Preise sind für die durch einen Techniker oder ein Technikerteam ausgeführte Arbeit ohne Unterbrechung gültig. Zusätzliche Fahrten, die nicht auf das Verschulden von SWISSNOLOGIE zurückzuführen sind, werden zum Stundensatz verrechnet. Die Einbau- bzw. Montagepreise sind für eine Aufteilung auf zwei Stockwerke bzw. Untergeschosse ab Abladeniveau berechnet. Wenn nicht anders vereinbart, sind Gerüst, Kran, Lift und Strom nicht in den Preisen von SWISSNOLOGIE inbegriffen und müssen vom Kunden zur Verfügung gestellt werden.

5. LIEFERFRIST
Die Lieferfristen werden im Bereich des Möglichen eingehalten. Die in der Vertragsbestätigungen von SWISSNOLOGIE angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Im Fall von wichtiger Lieferverspätung von Lieferanten von SWISSNOLOGIE hat diese das Recht, eine neue, einhaltbare Lieferfrist für die Vertragsausführung festzulegen.
Der Kunde ist verpflichtet, das Datum für die Montagearbeiten zwei Wochen vor dem vereinbarten unverbindlichen Lieferdatum zu bestätigen. Wird die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, legt SWISSNOLOGIE eine neue Lieferfrist fest.
Jegliche Bestelländerung zieht eine Verlängerung der Frist für die Vertragsausführung nach sich.
Bei einer verspäteten Ausführung durch SWISSNOLOGIE besteht kein Recht auf Schadenersatz und Entschädigung.
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Geltendmachung von Forderungen infolge verspäteter Ausführung zu verzichten, bei:
- Verspätung aufgrund eines Lieferanten, eines Ereignisses oder einer unvorhergesehenen Situation (z. B. gesellschaftliche Konflikte, Streik, Einfuhrbeschränkungen, Installationsstörung, Produktion, Produktionsmangel, Produktmangel);
- zufälligem Verlust der Ware oder Verlust durch leichtes Verschulden von SWISSNOLOGIE.

6. BESTELLUNG
Die Bestellungen, unter Ausnahme der Detailbeschreibung, werden schriftlich bestätigt. SWISSNOLOGIE lehnt jede Haftung für telefonische Bestellungen ab. Die Bestellungen haben auf schriftlichem Weg zu erfolgen. Kunden, die der Einfachheit halber telefonische Bestellungen aufgeben, haften für eventuell daraus resultierende Fehler. Die Toleranzen beruhen auf den Normen der verschiedenen Produkte und den von den Lieferanten angegebenen Toleranzen und sind auf die Lieferantengarantie beschränkt. Größenäderungen haben einen Mehrwert zur Folge, der von der Art der Änderung abhängig ist.

7. ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR
Der Übergang von Nutzen und Gefahr, insbesondere das Bruchrisiko, erfolgt beim Verladen der Ware, wenn der Kunde diese selbst transportiert. Bei Lieferung der Ware durch SWISSNOLOGIE gehen Nutzen und Gefahr nach dem Abladen der Ware auf den Kunden über. Ab dem Moment der Montage und Verbindung der Bauteile mit dem Bauwerk geht die Gefahr (z.B. Bruchrisiko) auf den Kunden über. SWISSNOLOGIE empfiehlt generell den Abschluss einer entsprechenden (Bau) Versicherung.

8. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware bleibt bis zur vollumfänglichen Bezahlung des Einkaufspreises, der Verzugszinsen und anderer mit der Ware im Zusammenhang stehender Kosten Eigentum von SWISSNOLOGIE. Der Kunde ist folglich nicht befugt, die Ware zu verkaufen, in Zahlung zu geben oder auszuleihen. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder wenn ein Dritter sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen will, ist der Kunde verpflichtet, die Beteiligten über das Vorhandensein eines Eigentumsvorbehalts zu unterrichten und SWISSNOLOGIE dementsprechend darüber zu informieren. Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass SWISSNOLOGIE diesen Vertrag im Register für Eigentumsvorbehalte eintragen lässt. Der Kunde ist zudem verpflichtet, sämtliche Wohnsitzwechsel während der Dauer des Eigentumsvorbehalts vor dem Wohnsitzwechsel mitzuteilen. SWISSNOLOGIE ist berechtigt, wenn sie dies für angebracht erachtet, Dritten das Vorhandensein eines Eigentumsvorbehalts mitzuteilen.

9. VERPACKUNG
Lose: Transport auf firmeneigenen Spezialvorrichtungen, die Eigentum von SWISSNOLOGIE bleiben.
 Verpackungsmaterial und Kisten werden verrechnet und nicht zurückgenommen.

10. BEANSTANDUNG
Beanstandungen, die nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Leistungserbringung erfolgen, gelten als nicht erfolgt. Nach dem Einbau der Ware hat der Kunde bzw. sein Vertreter den Einbau und die Montage zu überprüfen und anzunehmen. Eventuelle Beanstandungen sind innerhalb von 10 Tagen nach der Montage schriftlich einzureichen. Isolierglas ist kein optisches Produkt. Es kann an einzelnen Stellen kleine unscheinbare Fehler aufweisen.
Beanstandungen werden nur anerkannt, wenn die Sicht behindert und das Bild verzogen ist, wenn eine Person mit einer Distanz von 3 m durch die Glasscheibe schaut. Mängel am Glasrand geben weniger Grund zur Beanstandung als in der Mitte der Glasscheibe. Ebenso geben kleine Verunreinigungen, die auf die Herstellung zurückzuführen sind, keinen Grund zur Beanstandung. Bei beschichtetem Glas wird ein leichter, herstellungsbedingter Klemmabdruck in den Winkeln, der auf 3 m nicht sichtbar ist (gemäss Norm SIGaB) und keine Sichtbehinderung darstellt, als normal angesehen. Ersetzte und irrtümlich bestellte Glasscheiben werden ohne vorgängige Mitteilung entsorgt.

11. UMFANG DER HAFTUNG
Bei begründeter und fristgerechter Mangelrüge tauscht SWISSNOLOGIE fehlerhafte Teile kostenlos aus.
SWISSNOLOGIE beteiligt sich zu Fr. 50.- pro m² Glasfläche an den Kosten für den Ersatz und/oder die Instandsetzung der Glasscheiben.
Sämtliche anderen Ansprüche auf Ersatz, Folgeschäden und zusätzliche Kosten, einschließlich sämtlicher geliehener Werte oder Produkte, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

12. ZAHLUNG
Die Rechnungen von SWISSNOLOGIE sind innerhalb von 10 Tagen netto zahlbar. Nach dem 20. Tag nach der Fälligkeit wird ohne Vorankündigung ein Verzugszins von 6 % erhoben. Eine Beanstandung berechtigt keinen Aufschub der fälligen Zahlungen. Bei Montagearbeiten werden 80 % der Bestellung während der Ausführung fällig.
Sollte sich die finanzielle Situation des Kunden verschlechtern, so ist SWISSNOLOGIE berechtigt, nach Art. 83 OR zu handeln oder die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts bei den zuständigen Behörden zu veranlassen. Bei Vertragsabschluss räumt der Kunde SWISSNOLOGIE dieses Recht ausdrücklich ein.
Wenn der Kunde die Zahlung nicht tätigt, hat SWISSNOLOGIE das Recht, die Lieferung, die Montage, den Einbau oder die Dienstleistung umgehend einzustellen. Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist SWISSNOLOGIE berechtigt, Vorauszahlungen bis zur Höhe der Vertragssumme zu verlangen.

13. EINBAU UND MONTAGE
Sämtliche durch Dritte an der von SWISSNOLOGIE eingebauten oder eingelagerten Ware verursachten Schäden sowie Kosten für vorübergehende Verlagerungen auf der Baustelle gehen zulasten des Kunden.
Ein trockener, geschützter Einstellplatz ist auf jedem Stockwerk zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung der Ware auf den Stockwerken setzt genügend breite und hohe Durchgänge voraus. Ab dem zweiten Stockwerk bzw. Kellergeschoss sind auf jedem Stockwerk mit den SUVA-Vorschriften übereinstimmende Rampen oder Plattformen für das Hineinreichen über einen Kran oder einen Lastenaufzug einzurichten.
Beim Einbau der Glasscheiben haben die Wetterverhältnisse einen entscheidenden Einfluss auf die Qualität der ausgeführten Arbeit. Hohe Luftfeuchtigkeit, aber auch Regen, Schnee, Nebel usw. sowie Temperaturen unter + 5° C erfordern vor Beginn der Verglasungsarbeiten besondere Vorsichtsmaßnahmen. Beispielsweise darf Dichtmasse nur bei Temperaturen über + 5 C angewendet werden.
Der Einbau von Glasscheiben in feuchte oder vereiste Zargen ist aus Garantiegründen abzulehnen. Wenn der Baustellenleiter trotz widriger Wetterverhältnisse die Fortsetzung der Arbeit verlangt, ist er verpflichtet, zu seinen Lasten Bedingungen zu schaffen, die die fachgerechte Ausführung der Arbeiten ermöglicht (Plastikdach, Planen, Vorwärmen und Trocknen der Rahmen).

14. GARANTIE
SWISSNOLOGIE garantiert die Fachgerechtigkeit der Lieferung, der Montage, des Einbaus sowie der Ausführung der Arbeiten. Garantiebeginn und -dauer verstehen sich nach der SIA-Norm 118 für Bauarbeiten. Die Garantie von SWISSNOLOGIE besteht entweder in der Behebung der Mängel oder im Ersatz der Ware. Entschädigungsansprüche für Schäden, die auf Dritte oder eine nicht fachgerechte Handhabung zurückzuführen sind, sowie für indirekte Schäden können nicht geltend gemacht werden. SWISSNOLOGIE anerkennt keine Garantiearbeiten, die ohne ihre Zustimmung von Dritten ausgeführt wurden. Auf Verlangen des Kunden kann eine Garantieversicherung von zwei Jahren auf 10 % der Bestellsumme abgeschlossen werden. Es wird keine Barsicherheit gewährt. Heizkörper und andere Gegenstände müssen sich auf einer Mindestdistanz von 30 cm zur Verglasung befinden. Kratzer, die während der Bauarbeiten auf der Außenseite der Isolierglasscheiben entstehen und auf mechanische Außeneinflüsse nach dem Einbau zurückzuführen sind, sind durch die Garantie nicht gedeckt. Die Isolierscheiben haben eine Garantie von 5 Jahren auf Sichtbeeinträchtigung durch Kondensat- und/oder Staubablagerungen auf der Innenseite. Ein eventuelles Auswechseln der Isolierscheiben hat keine aufschiebende Wirkung auf die laufende Garantie.

15. BRUCH
Der Ersatz von gebrochenen oder gesprungenen Glasscheiben nach dem Einbau geht zulasten des Bauherrn. Sobald der Einbau fertig ist, geht das Bruchrisiko an den Kunden über. Für den Fall, dass die Scheiben aus- und wieder eingebaut werden müssen, übernimmt der Kunde das Bruchrisiko.

16. BESONDERE VERWENDUNGSBEDINGUNGEN
Die Verwendung und/oder der Transport von Isolierglas in höheren Lagen (über 1200 m) erfordert aufgrund des Luftdruckes besondere Maßnahmen. Der Kunde ist verpflichtet, SWISSNOLOGIE schriftlich eine genaue Beschreibung des Einbauortes abzugeben. SWISSNOLOGIE lehnt jede Haftung bei Verletzung dieser Pflicht ab. Als besondere Verwendungsbedingungen gelten Scheiben für Räumlichkeiten mit hoher Luftfeuchtigkeit, geneigte Scheiben, Dachscheiben sowie Scheiben, die hohen thermischen, statischen oder dynamischen Belastungen ausgesetzt sind. Diese besonderen Verwendungsbedingungen müssen zwingend schriftlich und detailliert bei der Angebotsanfrage bekannt gegeben werden, denn es sind besondere Maßnahmen notwendig, um die Qualität der Glaselemente zu garantieren.

17. LIEFERUNG DURCH DRITTE
SWISSNOLOGIE hat das Recht, Dritten die Rechte und Pflichten dieses Vertrages zu übertragen, ohne den Kunden darüber zu informieren. In diesem Fall geht die Haftung vollumfänglich auf die Dritten über.

Der Kunde bestätigt mit seine Handlungen aus Ziffer „2. Vertragsabschluss“ ausdrücklich, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und anerkannt zu haben.

SWISSNOLOGIE, 6340 Baar/ Zug, 25.01.2023

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